Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages

1.1 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Ein gültiger Mietvertrag kommt auch durch den Abschluss des Vertrages auf unserer Website und durch Zahlung durch den Mieter zustande. Weiterhin kommt ein Mietvertrag durch das Zahlen einer von uns ausgestellten Rechnung zustande. Der Mietvertrag kann per Post oder elektronisch übermittelt werden. 

1.2 Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

2. Kündigung oder Stornierung einer Miete

2.1 Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs. 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

2.2 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich. Diese kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sine von § 543 BGB, einem außerplanmäßigen Service-Termin für das Fahrzeug bzw. bei einer höheren Gewalt beidseitig ausgeschlossen.

2.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen vollständig an den Vermieter zurückzugeben. Hierbei verpflichtet sicher der Mieter, keinerlei Modifikationen, Manipulationen oder Änderungen an der Konfiguration der Verriegelung des Fahrzeuges vorzunehmen. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

2.2.3 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe ist der Mietpreis für die nächste Tagesmiete zu zahlen.

3. Pflichten beim Gebrauch des Mietfahrzeuges (Obliegenheiten)

3.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb Deutschlands gestattet. Eine Nutzung des Fahrzeuges außerhalb von Deutschland ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet.

3.2 Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

3.2.1 Teilnahme an Wettrennen, Fahrertrainings, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

3.2.2 Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

3.2.3 Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

3.2.4 Fahren ohne Traktionskontrolle oder anderen Regelsystemen

3.2.5 Entfernen von Fahrzeugsicherungen.

3.2.6 Nutzung des Fahrzeuges auf Rennstrecken.

3.3 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

3.4 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

3.5 Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nur den im Vorfeld durch den Mieter genannten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

3.6 Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

3.7 Im Falle eines Schadens am Fahrzeug, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellschaden handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, ist der Mieter dazu verpflichtet den Vermieter unverzüglich über den Schaden in Kenntnis zu setzen.

3.8 Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.7 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor. Diese kann mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 2000,00€ (in Worten: Zweitausend Euro) geandet werden.

4. Kleinreparaturen und ladeenergie

4.1 Die während der Mietdauer verbrauchte Ladeenergie und sonstigen Hilfs- oder Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Ausgenommen sind TESLA-Supercharger sowie alle im Ladenetz von EnBW (Ladekarte: https://www.enbw.com/elektromobilitaet/unterwegs-laden#ladekarte) enthaltenen Ladestationen. Die Ladekosten der zuvor genannten Ladeanbieter werden im Falle einer Plausiblen und im Verhältnis zur Mietfahrstrecke geladenen Strommenge übernommen. 

4.1.1 Falls Zweifel an einem Missbrauch der Lade-Berechtigungskarte oder der Ladestationen entstehen, behalten wir uns vor, auch diese Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.

4.1.2 Bei der Benutzung des TESLA-Supercharger Netzwerkes oder der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Ladekarten können sogenannten “Blockiergebühren” für lange Benutzung von Ladesäulen entstehen. Diese werden nicht vom Vermeiter getragen. Sie werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter hat die Aufgabe sich vor BEnutzung der Ladesäulen über etwaige Blockiergebühren zu informieren.

4.2 Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter nur nach Rücksprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

5. Allgemeine Fürsorgepflichten des Mieters, Haftung

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

  • Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
  • Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
  • Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten;
  • Ist für die Beseitigung von Schäden der Transport des Fahrzeugs in eine geeignete Werkstatt notwendig, so ist der Mieter verpflichtet den Transport zu organisieren. (Hinweis: Das Fahrzeug darf nicht abgeschleppt werden.)

5.2 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Pflichten, gemäß Regelungen, entstehen unbeschränkt. 

5.3 Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung oder sonstige Pflichtverletzungen am Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene dritte Personen schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. 

5.4 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so werden die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war oder nicht von ihm zu vertreten ist. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

5.5 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

5.6 Das Fahrzeug enthält elektronische Module, die Daten von verschiedenen Fahrzeugsystemen überwachen. Die Daten werden im Fahrzeug gespeichert und können von einem Tesla-Servicetechniker während der Fahrzeugwartung ausgelesen, verwendet und gespeichert oder regelmäßig kabellos über das Telematiksystem des Fahrzeugs an Tesla übertragen werden. Daten können von Tesla für verschiedene Zwecke verwendet werden, einschließlich (aber nicht hierauf beschränkt) der Bereitstellung des Telematik Kundendiensts von Tesla, der Fehlerbehebung, der Sicherung von Qualität und sowie anderweitig gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben.

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.

6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist. 

6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

6.6. Reifenschäden die während einer Miete (und damit durch den Gebrauch des Mieters) entstanden sind, sind nicht durch die Versicherung gedeckt und gehen zu Lasten des Mieters und müssen durch den Mieter behoben werden. 

6.7 Glasschäden (z.B. Steinschlag oder Vandalismus) die während einer Miete (und damit durch den Gebrauch des Mieters) entstanden sind, gehen bis zum Erreichen der Selbstbeteiligung zu Lasten des Mieters. Die Schadenshöhe über der Selbstbeteiligung ist von der Versicherung gedeckt.

7. Verkehrsunfälle und Haftungsbeschränkungen des Mieters

7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 7.1., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, oder seine Fürsorgepflichten gemäß Abschnitt 5 nachfolgend verletzt hat.

7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

7.4. Bei allen Verkehrsunfällen, die der Mieter verschuldet, mitverschuldet oder für die eine Haftung nach dem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall.

Keine Haftung des Mieters besteht insoweit, als Schäden von der für das Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung bedingungsgemäß übernommen werden oder der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der Versicherung nach dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages anderweitig Ersatz erlangt. 

7.5. Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die auch keine Haftung des Mieters nach einem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter nur für alle Schäden am Fahrzeug (Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung), soweit diese nicht vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder der für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherung ersetzt werden. Hinsichtlich der Leistung der Vollkaskoversicherung ist insoweit also die im Mietvertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung für die Haftungshöchstgrenze des Mieters maßgebend.

7.6. Die Regelung nach Abschnitt 7.5. vorstehend gilt auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nicht festgestellt werden kann oder der Mieter die zur Geltendmachung des Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.

7.7. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkungen des Mieters nach den Regelungen in den Abschnitten 7.4. und 7.5. treten in diesem Fall nicht ein.

8. Haftung des Vermieters

8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

8.3. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

8.4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Vermieter übernimmt keine Haftung bei Verletzung des Körpers, des Lebens bzw. bei Todesfolge oder der Gesundheit des Mieters sowie dessen Beifahrer bzw. alle an Bord befindlichen Lebewesen und Personen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts oder sonstige Schäden. 

9. Technische und optische Veränderungen

9.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sonstiges

10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Die Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen wie folgt an den Vermieter zu bezahlen:

Kaution:                                                                    Vor der Übergabe des Fahrzeuges (Entweder in Bar oder durch Überweisung)

100% der Mietgebühr:                                             Bei Vertragsabschluss über die Website

Gutscheine:                                                              Bei Vertragsabschluss über die Website

Evtl. Zusatzkosten (z.B. durch Mehrkilometer):    Per Überweisung binnen 7 Tage nach Rechnungserstellung

12. Gutscheine

12.1 Über den Online Shop können Gutscheine erworben werden. Diese sind 1 (in Worten: Ein) Jahr gültig und können nicht zurückerstattet werden. Die Übergabe des Gutscheines erfolgt nach vollständiger Zahlung des Gutscheinbetrags.

12.2 Die Dauer der Gutscheine wird in Tagen gemessen. Ein Tag steht dabei für volle 24 Stunden. Es gelten jeweils die inklusivkilometer der Mietbedingungen zum Zeitpunkt des Gutscheinkaufs.

12.2 Für die Einlösung der Gutscheine ist eine vorherige Terminabsprache notwendig. Die Einlösung der Gutscheine kann nur bei Verfügbarkeit des gebuchten Fahrzeuges erfolgen. In beidseitigem Einverständnis ist ein Wechsel auf ein anderes Fahrzeug möglich.

13. Auto-Abo

13.1 Das Auto Abo ist ein Langzeitmietprodukt. Der Mietbeginn richtet sich nach Verfügbarkeit der Fahrzeuge. Der mögliche Mietbeginn ist vom Kunden vor dem Kauf des Auto Abos anzufragen.
 
13.2 Die veränderbare Mengenanzahl beim Autoabo bestimmt die Anzahl der Monate für die das Fahrzeug angemietet werden soll.
 
13.3 Ein vorzeitiger Abbruch des Auto Abos ist nur in beidseitigem Einverständnis möglich.
 
 
 
Stand der allgemeinen Geschäftsbedingungen:  02. Februar 2023